Betreut von Steffen Führding
Aktualisiert 21.06.2010
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Beschlüsse zur Geschäftsordnung der Vollversammlung der DVRG am 30.09.2003

a) Verfahren der Vorstandswahlen

  • Kandidatenvorschläge für die Wahl des Vorsitzenden/der Vorsitzenden  und der übrigen Vorstandsmitglieder können auf der Wahl-Vollversammlung mündlich oder vorher schriftlich beim Vorsitzenden gemacht werden. Zur Wahl gestellt können nur Kandidaten werden, die mündlich oder schriftlich ihr Einverständnis zur Kandidatur erklärt haben.
  • Die Vorstandswahlen erfolgen durch geheime Wahl in der Regel auf einer Mitgliederversammlung.
  • Es werden zunächst der/die Vorsitzende und danach der/die stellvertretende Vorsitzende gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein Kandidatat mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
  • Die übrigen drei Vorstandsmitglieder werden gewählt, indem jeder Wahlberechtigte bis zu drei der Kandidaten auf dem Stimmzettel benennt. Mehrfache Nennung eines Kandidaten auf dem selben Stimmzettel ist unzulässig und macht die Stimmabgabe ungültig. Gewählt sind die Kandidaten, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, sofern sie jeweils mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Haben weniger als drei Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, werden die restlichen Vorstandsmitglieder in einem zweiten Wahlgang gewählt. Im zweiten Wahlgang gelten die Kandidaten als gewählt, auf die die meisten Stimmen entfallen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los

b) Bestimmung der Wahlvorschläge für die Wahlen zu den DFG Fachkollegien

  • Die DVRG hat das Recht, Wahlvorschläge für die Wahl der beiden Vertreter des Fachs Religionswissenschaft im Fachkollegium 6 (Ethnologie, Außereuropäische Kulturen, Religionswissenschaft) der Deutschen Forschungsgemeinschaft zu machen.
  • Die DVRG benennt der DFG dazu in der Regel sechs Kandidaten. Vier der Kandidaten, werden von den promovierten Mitgliedern der DVRG in geheimer Wahl gewählt. Zwei weitere Kandidaten können durch den Vorstand bestimmt werden, wobei auf die Ausgewogenheit der Kandidatenliste geachtet werden soll.
  • Sofern die Frist für die Benennung der Kandidaten es ausschließt, die Wahlen auf einer regulären Vollversammlung der DVRG durchzuführen und keine außerordentliche Vollversammlung einberufen wird, erfolgt die Wahl durch Briefwahl. Die Organisation der Briefwahl obliegt dem Vorsitzenden.
  • Wahlvorschläge können von allen promovierten Mitgliedern der DVRG gemacht werden. Auf die Kandidatenliste kann nur aufgenommen werden, wer nach der Satzung der DFG das passive Wahlrecht für die entsprechenden Wahlen besitzt. Vor der Erstellung der Kandidatenliste müssen die vorgeschlagenen Kandidaten ihr Einverständnis zur Kandidatur erklären, im Falle von Briefwahl schriftlich.
  • Jedes im Sinne von Absatz 2 wahlberechtigte Mitglied kann aus der Liste der Wahlvorschläge maximal zwei Kandidaten wählen. Werden mehr als zwei Kandidaten gewählt, ist die Stimmabgabe ungültig.
  • Gewählt sind die vier Kandidaten, auf die die meisten Stimmen entfallen sind.
  • Der Vorstand kann die Liste der Wahlvorschläge um zwei weitere Namen ergänzen. Dabei soll darauf geachtet werden, daß die Gesamtliste möglichst ausgewogen im Sinne der Kriterien der DFG ist.

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Beschluß der Mitgliederversammlung der DVRG am 30.09.2003 zum Bezug der Zeitschrift für Religionswissenschaft  und zur Neufestsetzung des Mitgliedsbeitrages

  • Die Mitglieder der DVRG beziehen die Zeitschrift für Religionswissenschaft im Rahmen der Mitgliedschaft, beginnend mit dem Jahrgang 2003. Die Kosten für den Bezug sind im Rahmen des Mitgliedsbeitrages abgegolten. Mitglieder, die mehr als ein Jahr mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, werden vom kostenlosen Bezug der ZfR ausgeschlossen.
  • Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird, beginnend mit dem Jahr 2004, auf 40 Euro festgesetzt, für Studierende auf 25 Euro.

Beschlüsse der DVRG-Mitgliederversammlung am 30.09.2003 zur Vergabe eines Dissertationspreises und Reisekostenbeihilfe für Nachwuchswissenschaftler

  • Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, die Modalitäten zu Fristen der Bewerbung und Zeiträumen der zu berücksichtigenden abgeschlossenen Dissertationen zu erlassen.´
  • Der Vorstand wird beauftragt, in der Frage der Förderung der Teilnahme von Nachwuchswissenschaftlerinnen- und wissenschaftlern an europäischen Konferenzen ein Verfahren zur Unterstützung der Teilnahme auszuarbeiten.

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Beschluss des Vorstands vom 13.09.2004 über die Vergabe von Stipendien zur  Teilnahme an EASR - Konferenzen

Auf der MItgliederversammlung am 30.9.2003 wurde der Vorstand beauftragt, ein Verfahren zur Förderung der Teilnahme an EASR Konferenzen zu erarbeiten.

Der Vorstand beschließt Stipendien für die aktive (eigener Vortrag) Teilnahme an Tagungen der EASR zu vergeben. Folgende Regeln und Verfahren werden beschlossen:
1. Die Stipendien werden nur an Mitglieder der DVRG vergeben.
2. Antragsberechtigt sind ausschließlich Nachwuchswissenschaftler und Nachwuchswissenschaftlerinnen bis 40 Jahre.
3. Die Anträge können bis zur deadline der jeweiligen Anmeldung für Vorträge gestellt werden.
4, Der Antrag sollte ein Summary des Vortrags sowie Angaben zur derzeitigen beruflichen Tätigkeit beinhalten.
5. Es stehen pro Jahr 4 Stipendien in der Höhe von jeweils 250.- Euro zur Verfügung.
6. Der Vorstand informiert innerhalb von 4 Wochen, ob ein Stipendium bewilligt werden konnte.

 

Beschluss des Vorstands vom 13.09.2004 über die Vergabe eines Dissertationspreises
Auf der MItgliederversammlung am 30.9.2003 wurde der Vorstand beauftragt, ein Verfahren zur Vergabe eines Dissertationspreises zu erarbeiten.

Die DVRG verleiht alle zwei Jahre einen Preis für hervorragende Dissertationen im Fach Religionswissenschaft an einer deutschen Universität. Der Preis ist mit 2000 Euro dotiert.

Vorschläge für die Verleihung des Preises können von jedem Mitglied der DVRG an den Vorstand gerichtet werden. Selbstbewerbungen sind nicht möglich. Es werden nur Dissertationen berücksichtigt, die während der letzten drei Jahre vor dem Stichtag für die Einreichung von Vorschlägen publiziert wurden. Noch nicht publizierte Dissertationen können vorgeschlagen werden, wenn dem Vorschlag das Gutachten des Doktorvaters/der Doktormutter und ein weiteres Gutachten beigefügt werden.

Es können nur Dissertationen vorgeschlagen werden, die für Promotionsverfahren auf dem gebiet der Religionswissenschaft eingereicht wurden. Voraussetzung für Preiswürdigkeit ist die herausragende wissenschaftliche Qualität einer Arbeit. Eine thematische Einengung besteht nicht. Es ist nicht notwendig, dass der Autor oder die Autorin Mitglied der DVRG ist.

Die Entscheidung über die Preisverleihung erfolgt durch den Vorstand der DVRG. Der Vorstand soll bei der Entscheidungsfindung den Sachverstand von Gutachtern und Gutachterinnen heranziehen. Sollte keine der vorgeschlagenen Arbeiten als preiswürdig angesehen werden, wird in dem betreffenden Jahr kein Preis verliehen. In Ausnahmefällen ist es auch möglich, den Preis zu teilen.

Die Vorschläge müssen bis spätestens zum 31. Dezember des Jahres eingereicht werden, das der Preisverleihung vorausgeht. Der Preis soll in der Regel im Zusammenhang mit einer Jahrestagung der DVRG verliehen werden.

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